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Disziplinarordnung

Die Schule hat einen Erziehungs- und Bildungsauftrag, dieser beinhaltet die Erfüllung der Schul­besuchspflicht, die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§90 SchG). Bei allen Maßnahmen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung.

Pädagogische Maßnahmen bei Verstößen gegen die Schulordnung:

  • Ermahnung
  • Bemerkung im Klassenbuch
  • Information der Sorgeberechtigten
  • Ordnungsdienst/Sozialdienst
  • Vereinbarungen mit der Schülerin / dem Schüler
  • Vereinbarungen mit Sorgeberechtigten
  • Vorübergehendes Verwahren von Gegenständen
  • Vermerk bei der Direktion

Sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, wird die Schulleitung eingeschaltet und über weitere Schritte entschieden.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Bewirken die oben genannten Maßnahmen keine Änderung des Verhaltens, können juristische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen getroffen werden (§90 SchG).

Unterrichtende Lehrkräfte und KlassenlehrerInnen können:

  • bis zu 2 Stunden Nachsitzen erteilen (nach Anhörung der Schülerin/des Schülers).

Die Schulleitung kann:

  • bis zu vier Stunden Nachsitzen erteilen (nach Anhörung der Schülerin/des Schülers)
  • den Schüler in eine Parallelklasse überweisen*
  • den zeitweiligen Unterrichtsausschluss androhen*
  • Unterrichtsausschluss bis zu 5 Unterrichtstagen erteilen.*

Bei gravierenden Verstößen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung über folgende Maßnahmen entscheiden:

  • Ausschluss bis zu 4 Unterrichtswochen*
  • Androhung des dauernden Ausschlusses*
  • Ausschluss aus der Schule.*

* Nach Anhörung der Schülerin/des Schülers und der Erziehungsberechtigten.

In besonders schweren Fällen (z.B. Gefahr in Verzug) können Abstufungen übergangen werden.